Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Paperlynen GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen1. Für sämtliche (auch künftigen) Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden gelten diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten den Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden üblich und zumutbar sind.
3. Jede Angabe über Abmessungen, Eigenschaften und sonstige Daten, die in Zeichnungen, Katalogen und Prospekten oder sonstigem von uns überlassenen veranschaulichenden Bildmaterial enthalten sind, haben lediglich indikativen Charakter und gelten nicht als bindend, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
II. Bestellungen und Auftragsbestätigungen1. Bestellungen bleiben für den Kunden bis zur Auftragsbestätigung durch uns bindend, jedenfalls aber für 10 (zehn) Arbeitstage nach dem Eingang der Bestellung bei uns.
2. Die Mindestbestellmenge (MOQ) beträgt EUR 500,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Verkauft werden nur vollständige Kartons. Ab einem Bestellwert von über EUR 500,00 zzgl. Mehrwertsteuer fallen keine Transportkosten an.
3. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde von uns eine entsprechend unterzeichnete Bestätigung seiner Bestellung (Auftragsbestätigung) erhält. Eine bedingte Bestätigung oder eine Bestätigung unter Vorbehalt gelten dabei nicht als Annahme der Bestellung.
4. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Sollte die Auftragsbestätigung Abweichungen gegenüber der Bestellung enthalten, so gelten diese Abweichungen 3 (drei) Arbeitstage nach Eingang der Auftragsbestätigung als stillschweigend angenommen, wenn der Kunde innerhalb dieses Zeitraums keine schriftliche Einwendung dagegen erhebt.
6. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
III. Preise und Zahlungsbedingungen1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“ (EXW – Incoterms 2000), ausschließlich Verpackungs-, Verlade- und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Ebenfalls hinzuzurechnen ist die jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Umsatzsteuer; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn bei Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die wir schriftlich anerkannt haben oder die rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte.
4. Alle Rechnungsbeträge sind 10 (zehn) Arbeitstage ohne Abzug nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Entscheidend ist der Tag des tatsächlichen Zahlungseingangs.
5. Vom Tage der Fälligkeit an, hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wir sind bei Zahlungsverzug auf jeden Fall berechtigt, jede laufende Lieferung auszusetzen, bzw. den Vertrag zu beenden.
6. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei der ersten Bestellung eines Neukunden behalten wir uns vor, hinsichtlich einzelner oder sämtlicher vereinbarter und noch ausstehender Lieferungen Vorleistung zu verlangen.
7. Ein auch nur einmaliger Verstoß gegen vereinbarte Zahlungsbedingungen, insbesondere ein verspäteter Eingang einer Ratenzahlung, sowie eine Beeinträchtigung geleisteter Sicherheiten bewirken ohne weiteres die sofortige Fälligkeit unseres Anspruchs.
IV. Fristen für Lieferungen und Verzug1. Unsere Angaben zu Lieferfristen sind stets unverbindlich, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich deren Verbindlichkeit bestätigt.
2. Die Einhaltung vereinbarter Lieferpflichten setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Erfüllung der damit in Zusammenhang stehenden Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
3. Die vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, falls der Liefergegenstand vor ihrem Ablauf dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert oder dem Kunden die Bereitstellung zur Abholung angezeigt worden ist.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir so bald als möglich mit.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist deren Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Lieferverzug auf maximal 5% des Preises für den Teil der Lieferung begrenzt, der wegen der Verzögerung nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
10. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten haben wir pro angefangenen Monat Anspruch auf Zahlung von Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5% des Preises. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
V. Erfüllungsort und Gefahrübergang1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” (EXW – Incoterms 2000) vereinbart und Erfüllungsort unser Sitz. Versenden wir auf Verlangen des Kunden den Liefergegenstand nach einem anderen Ort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir den Liefergegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben. Die vorstehende Bestimmung zum Gefahrübergang gilt auch im Falle der Übernahme der Versendungskosten durch uns.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft- bzw. Bereitstellung zur Abholung auf den Kunden über.
VI. Eigentumsvorbehalt1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des vereinbarten Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen aus der Weiterveräußerung nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Kunde hat auf Verlangen die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dazugehörigen unterlagen auszuhändigen, deren Überprüfung zu gestatten und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erweben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrags, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt allein uns.
VII. Mängelansprüche1. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit es sich bei dem Liefergegenstand um eine gebrauchte Sache handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie (§ 443 BGB) bleiben weitergehende Ansprüche jedoch unberührt.
2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit zu untersuchen und auf Vollständigkeit zu überprüfen und uns dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die Untersuchung oder rechtzeitige Mängelanzeige, wird die gelieferte Ware eingebaut oder weiterverkauft, gilt sie als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Nicht erkennbare Sachmängel, die später entdeckt werden, sind uns ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen, zudem ist in diesem Fall der Einbau der Ware sofort einzustellen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Sachmängel als genehmigt. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
3. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. In diesen Fällen darf der Kunde die Annahme von Lieferungen auch nicht verweigern. Bei unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, Verstößen gegen die Betriebsanleitungen, der Vornahme von Veränderungen am Liefergegenstand, fehlerhafter Lagerung, Montage, Inbetriebnahme, fehlerhafter oder unterlassener Reparatur bzw. Wartung durch den Kunden oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verbrauch, bei sonstiger fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Pflege sind Mängelansprüche für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls ausgeschlossen.
4. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach eigener Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
5. Eine Rücksendung von Ware durch den Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns ist in jedem Fall ausgeschlossen. .
6. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Arbeiten steht.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
11. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VII vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Unmöglichkeit, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Verjährung1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob erkennbar oder nicht – beträgt 12 (zwölf) Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr.2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht) beträgt jedoch 24 (vierundzwanzig) Monate.
2. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Bei arglistigem Verschweigen gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 bzw. 634a Abs.3 BGB.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
X. Markenschutz
1. Paperlynen Pal Caps Srl Via Roma 50, I-55051 BARGA (Lucca) ist Inhaberin der folgenden Marken: MICROPROTEX, MICROPROTEX (SCUDO), BLU&GOLD RELAX, ARMONIA SULLA TAVOLA by PAPERLYNEN, PAPERLYNEN PAL CAPS, ARMONIA NELLA NATURA, NAT BIO, ARMONIA NELLA NATURA + NAT BIO, PAPERLYNEN, PAPERLYNEN (FIGURATIVO), PAPERLYNEN PAL CAPS, PAPERLYNEN PAL CAPS (FIGURATIVO). Die Paperlynen GmbH ist Lizenznehmerin der genannten Marken. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung ein mit den genannten Marken identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bildung von domain names, auf die Benutzung auf web sites, home pages und auch zum Zweck der Verkaufsförderung der Liefergegenstände.
2. Der Kunde hat bei jedem Verstoß gegen die Markenrechte gemäß Abs. 1 eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 € an uns zu zahlen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
3. Bei einem Verstoß gegen die Markenrechte gemäß Abs. 1. haben wir das Recht, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag fristlos zu kündigen. Zudem hat der Kunde neben Zahlung der Vertragsstrafe den entstandenen Schaden zu ersetzen.
4. Der Kunde hat kein Recht an oder Anspruch auf die oben aufgeführten Marken sowie auf Informationen zur Herstellung eines Liefergegenstandes oder auf das know how oder das show how im Zusammenhang von Liefergegenständen, über die er möglicherweise Kenntnis erlangt, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
5. Dem Kunden ist nicht gestattet, Bestandteile der oben aufgeführten Marken in seine geschäftliche Bezeichnung aufzunehmen.
XI. Schlussbestimmungen; Gerichtsstand und anwendbares Recht1. Soweit gesetzlich zulässig, sind sämtliche Ansprüche des Kunden wegen Verletzung vertraglicher und/oder außervertraglicher Pflichten ausgeschlossen, falls hierfür höhere Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, ähnliche Ereignisse, wie z.B. Feuer, Unfälle, Streik, Aussperrung oder Import- und Exportrestriktionen, oder sonstige Umstände ursächlich sind, welche wir nicht zu vertreten haben.
2. Soweit wir zu irgendeinem Zeitpunkt die Rechte, die uns aus diesen AGB erwachsen, nicht geltend machen, stellt dies keinen Verzicht auf diese Rechte dar und verhindert nicht eine spätere Geltendmachung der entsprechenden Rechte.
3. Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser AGB für nichtig, ungültig oder unanwendbar erklärt werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen dieser AGB.
4. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlich zuständig das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am (Wohn-)Sitz des Kunden zu klagen.
5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt deutsches Recht; UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
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